Direktive JCS 1067 vom 26. April 1945
JCS 1067 bezeichnet eine Direktive der US-amerikanischen Joint Chiefs of Staff zur Besatzungspolitik an die Combined Chiefs of Staff (CCS) in Deutschland. Sie wurde von diesen zunächst trotz mehrfacher Überarbeitungen abgelehnt. Schließlich wurde die sechste Fassung, JCS 1067/6, im April 1945 in Kraft gesetzt, jedoch nur für die US-Streitkräfte. Sie löste die Combined Directive For The Military Government in Germany Prior To Defeat Or Surrender, abgekürzt CCS 551, ab, die für die Zeit vor der deutschen Kapitulation galt. JCS 1067 legte die Grundlinien der US-amerikanischen Besatzungspolitik für die erste Zeit nach der Kapitulation Deutschlands fest. Ihre Bestimmungen blieben bis zum Inkrafttreten der Direktive JCS 1779/1 im Juli 1947 gültig.
Inhalt
Adressat der Direktive war der Commander-in-Chief der US-Streitkräfte als Militärgouverneur über die US-Besatzungszone, zunächst also Dwight D. Eisenhower, ab Oktober 1945 Joseph T. McNarney, ab März 1947 Lucius D. Clay.
Die Direktive nannte in 52 Paragraphen politische, wirtschaftliche und militärische Hintergründe, Ziele und Pflichten des Oberbefehlshabers der US-Truppen hinsichtlich seiner Verantwortung für die Verwaltung und die militärische Besetzung sowie als Mitglied des Alliierten Kontrollrats. Dabei formulierte sie klare Grenzen für sein Verhältnis zu den Deutschen:
„Deutschland wird nicht besetzt zum Zwecke seiner Befreiung, sondern als ein besiegter Feindstaat. Ihr Ziel ist nicht die Unterdrückung, sondern die Besetzung Deutschlands, um gewisse wichtige alliierte Absichten zu verwirklichen. Bei der Durchführung der Besetzung und Verwaltung müssen Sie gerecht, aber fest und unnahbar sein. Die Verbrüderung mit deutschen Beamten und der Bevölkerung werden Sie streng unterbinden.“[1]
US-RICHTLINIE AN GENERAL EISENHOWER ÜBER DIE MILITÄRREGELUNG DEUTSCHLANDS
- Inhalt
- 1. Zweck und Geltungsbereich dieser Richtlinie:
- TEIL I
- Allgemeines und Politisches
- 2. Die Grundlage der Militärregierung:
- 3. Kontrollrat und Besatzungszonen:
- 4. Grundlegende Ziele der Militärregierung in Deutschland:
- 5. Wirtschaftskontrollen:
- 6. Entnazifizierung:
- 7. Entmilitarisierung:
- 8. Mutmaßliche Kriegsverbrecher und Sicherheitsverhaftungen:
- 9. Politische Aktivitäten:
- 11. Deutsche Gerichte:
- 12. Polizei:
- 13. Politische Gefangene:
- 14. Bildung:
- TEIL II
- TEIL III
- Allgemeines und Politisches
17. Oktober 1945
Bulletin des Außenministeriums der Vereinigten Staaten .
Es wird als angemessen erachtet, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der folgenden Richtlinie, die die Politik der Vereinigten Staaten gegenüber der deutschen Militärregierung an die amerikanische Öffentlichkeit festlegt, der Richtlinie eine kurze Erklärung der Umstände im Zusammenhang mit der Herausgabe der Richtlinie voranzustellen an General Eisenhower.
Die Richtlinie wurde ursprünglich im April 1945 herausgegeben und sollte zwei Zwecken dienen. Es sollte General Eisenhower in der Militärregierung des von US-Streitkräften besetzten Teils Deutschlands leiten. Gleichzeitig wurde er angewiesen, den Kontrollrat zu drängen, diese Richtlinien zur Durchsetzung in ganz Deutschland zu übernehmen.
Bevor diese Richtlinie im Kontrollrat diskutiert wurde, trafen sich Präsident Truman, Premierminister Attlee und Generalissimus Stalin in Potsdam und gaben ein Kommuniqué heraus, in dem vereinbarte Richtlinien für die Kontrolle Deutschlands dargelegt wurden. Dieses Kommuniqué wurde am 2. August 1945 veröffentlicht. Die Direktive sollte daher im Lichte der in Potsdam aufgezählten Politik gelesen werden. Insbesondere sollten seine Bestimmungen über Abrüstung, Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten und Reparationen zusammen mit den ähnlichen Bestimmungen des Potsdamer Abkommens über die Behandlung Deutschlands in der Anfangskontrollperiode und des im Potsdamer Kommuniqué enthaltenen Abkommens über Reparationen gelesen werden . Viele der in der Richtlinie enthaltenen Grundsatzerklärungen wurden im Wesentlichen durch das Potsdamer Abkommen übernommen. Einige Grundsatzerklärungen des Potsdamer Abkommens weichen von den Grundsatzerklärungen zu denselben Themen in der Richtlinie ab. In solchen Fällen sind die Richtlinien des Potsdamer Abkommens maßgeblich. Wo das Potsdamer Abkommen zu den in der Direktive behandelten politischen Angelegenheiten schweigt, leitet diese weiterhin General Eisenhower bei seiner Verwaltung der Zone der Vereinigten Staaten in Deutschland.
Direktive an den Oberbefehlshaber der Besatzungstruppen der Vereinigten Staaten in Bezug auf die Militärregierung Deutschlands
1. Zweck und Geltungsbereich dieser Richtlinie:
Diese Weisung wird Ihnen als Kommandierender General der Besatzungstruppen der Vereinigten Staaten in Deutschland erteilt. Als solches werden Sie als Mitglied des Kontrollrates der Vereinigten Staaten dienen und auch für die Verwaltung der Militärregierung in der Zone oder den Zonen verantwortlich sein, die den Vereinigten Staaten zu Besatzungs- und Verwaltungszwecken zugewiesen wurden. Es umreißt die grundlegenden Richtlinien, die Sie in diesen beiden Funktionen nach Beendigung des kombinierten Kommandos des Obersten Befehlshabers der Alliierten Expeditionsstreitkräfte leiten werden.
Diese Richtlinie legt die Politik in Bezug auf Deutschland in der ersten Zeit nach der Niederlage fest. Als solches soll es keine endgültige Erklärung der Politik dieser Regierung bezüglich der Behandlung Deutschlands in der Nachkriegswelt sein. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass Sie während des Geltungszeitraums dieser Richtlinie sicherstellen, dass ständig Erhebungen über die wirtschaftlichen, industriellen, finanziellen, sozialen und politischen Bedingungen in Ihrer Zone durchgeführt werden und dass die Ergebnisse solcher Erhebungen und etwaiger sonstiger Erhebungen in andere Zonen werden Ihrer Regierung durch die Joint Chiefs of Staff zur Verfügung gestellt. Diese Erhebungen sollten so entwickelt werden, dass sie als Grundlage für die Bestimmung von Änderungen in den hier dargelegten Kontrollmaßnahmen sowie für die schrittweise Formulierung und Entwicklung von Richtlinien zur Förderung der grundlegenden Ziele der Vereinigten Staaten dienen. Ergänzende Weisungen werden Ihnen gegebenenfalls von den Joint Chiefs of Staff erteilt.
Als Mitglied des Kontrollrates werden Sie die anderen Besatzungsmächte auf die Annahme der in dieser Direktive niedergelegten Grundsätze und Richtlinien drängen, und Sie werden sie in Ihrer Zone befolgen, solange die Zustimmung des Kontrollrates aussteht. Es wird erwartet, dass den Oberbefehlshabern der britischen, der UdSSR und der französischen Besatzungstruppen im Wesentlichen ähnliche Anweisungen erteilt werden.
TEIL I
Allgemeines und Politisches
2. Die Grundlage der Militärregierung:
A. Die Rechte, die Macht und der Status der Militärregierung in Deutschland basieren auf der bedingungslosen Kapitulation oder der totalen Niederlage Deutschlands.
B. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 3 sind Sie aufgrund Ihrer Position mit höchster Legislativ-, Exekutiv- und Justizgewalt in den Gebieten ausgestattet, die von Streitkräften unter Ihrem Kommando besetzt sind. Diese Befugnis wird weit ausgelegt und umfasst die Befugnis, alle Maßnahmen zu ergreifen, die Sie in Bezug auf militärische Erfordernisse und die Ziele einer festen Militärregierung für notwendig, angemessen oder wünschenswert halten.
C. Sie werden eine Proklamation herausgeben, die solche Proklamationen, Befehle und Anweisungen, die zuvor von alliierten Befehlshabern in Ihrer Zone herausgegeben wurden, weiterhin in Kraft hält, vorbehaltlich der von Ihnen festgelegten Änderungen. Handlungsermächtigungen des Obersten Befehlshabers der Alliierten Expeditionsstreitkräfte können als auf Sie anwendbar betrachtet werden, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zu dieser oder späteren Weisungen.
3. Kontrollrat und Besatzungszonen:
A. Die vier Oberbefehlshaber bilden gemeinsam den Kontrollrat in Deutschland, der das oberste Kontrollorgan für Deutschland gemäß dem Abkommen über die Kontrollmaschinerie in Deutschland sein wird. Für Zwecke der Verwaltung der Militärregierung wurde Deutschland in vier Besatzungszonen aufgeteilt.
B. Die Befugnis des Kontrollrates zur Formulierung von Richtlinien und Verfahren und Verwaltungsbeziehungen in Bezug auf Angelegenheiten, die Deutschland als Ganzes betreffen, wird in ganz Deutschland von größter Bedeutung sein. Sie werden in Ihrer Zone die im Kontrollrat vereinbarte Politik durchführen und unterstützen. In Ermangelung solcher vereinbarter Richtlinien handeln Sie in Übereinstimmung mit dieser und anderen Anweisungen der Joint Chiefs of Staff.
C. Die Verwaltung der Angelegenheiten in Deutschland ist auf die Dezentralisierung der politischen und administrativen Struktur und die Entwicklung lokaler Verantwortung auszurichten. Dazu fördern Sie die Autonomie in den regionalen, kommunalen und kommunalen Stellen der deutschen Verwaltung. Auch die deutsche Wirtschaftsstruktur soll dezentralisiert werden. Der Kontrollrat kann jedoch in dem für die Erfüllung der hierin festgelegten Zwecke erforderlichen Mindestumfang eine zentralisierte Verwaltung zulassen oder eine zentrale Kontrolle über (a) wesentliche nationale öffentliche Dienste wie Eisenbahnen, Kommunikation und Energie, (b) Finanzen und Ausland einrichten Angelegenheiten und (c) Produktion und Verteilung lebenswichtiger Güter.
D. Der Kontrollrat sollte Verfahren annehmen, um die gerechte Verteilung von lebenswichtigen Gütern zwischen den Zonen zu bewirken, und Sie werden dies in Ihrer Zone erleichtern. In Ermangelung einer widersprüchlichen Politik des Kontrollrates können Sie sich direkt mit einem oder mehreren Zonenkommandeuren in Angelegenheiten befassen, die solche Zonen von besonderer Bedeutung sind.
e. Bis zur Formulierung einheitlicher Richtlinien und Verfahren im Kontrollrat in Bezug auf Reisen und Bewegungen von Zivilisten zwischen den Zonen darf kein Zivilist Ihre Zone ohne Ihre Genehmigung verlassen oder betreten, und kein Deutscher innerhalb Ihrer Zone darf sie verlassen Deutschland, außer für bestimmte, von Ihnen genehmigte Zwecke.
F. Das Militärregierungspersonal in jeder Zone, einschließlich derjenigen, die mit regionalen und lokalen Zweigstellen der Abteilungen einer deutschen Zentralverwaltungsmaschinerie befasst sind, wird durch die Autorität des Befehlshabers dieser Zone ausgewählt, mit der Ausnahme, dass Verbindungsoffiziere von den Befehlshabern der anderen Zone gestellt werden können drei Zonen. Die jeweiligen Oberbefehlshaber haben im gesamten Bundesgebiet die ausschließliche Gerichtsbarkeit über die ihnen unterstehenden Angehörigen der Streitkräfte und die sie begleitenden Zivilpersonen.
g. Der Kontrollrat sollte dafür verantwortlich sein, die Ablösung aller Regierungs- und Verwaltungsverbindungen zwischen Österreich und Deutschland und die Beseitigung deutscher wirtschaftlicher Einflüsse in Österreich zu erleichtern. Der alliierten Verwaltung in Österreich sollte bei ihren Bemühungen, diese Ziele zu erreichen, jede Unterstützung gewährt werden.
4. Grundlegende Ziele der Militärregierung in Deutschland:
A. Den Deutschen sollte vor Augen geführt werden, dass Deutschlands rücksichtslose Kriegsführung und der fanatische Widerstand der Nazis die deutsche Wirtschaft zerstört und Chaos und Leid unvermeidlich gemacht haben und dass die Deutschen der Verantwortung für das, was sie über sich selbst gebracht haben, nicht entkommen können.
B. Deutschland wird nicht zum Zweck der Befreiung besetzt, sondern als besiegte Feindnation. Ihr Ziel ist nicht Unterdrückung, sondern Deutschland zu besetzen, um bestimmte wichtige Ziele der Alliierten zu verwirklichen. Bei der Ausübung Ihres Berufes und Ihrer Verwaltung sollten Sie gerecht, aber bestimmt und unnahbar sein. Sie werden dringend von einer Verbrüderung mit den deutschen Beamten und der Bevölkerung abraten.
C. Oberstes Ziel der Alliierten ist es, zu verhindern, dass Deutschland jemals wieder zu einer Bedrohung des Weltfriedens wird. Wesentliche Schritte zur Erreichung dieses Ziels sind die Beseitigung des Nationalsozialismus und Militarismus in all seinen Formen, die sofortige Festnahme von Kriegsverbrechern zur Bestrafung, die industrielle Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands bei fortbestehender Kontrolle über Deutschlands Kriegsfähigkeit und die Vorbereitung für einen eventuellen Wiederaufbau des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage.
D. Weitere Ziele der Alliierten sind die Durchsetzung des Reparations- und Wiedergutmachungsprogramms, die Bereitstellung von Hilfe zugunsten der von der Nazi-Aggression verwüsteten Länder und die Sicherstellung, dass Kriegsgefangene und Vertriebene der Vereinten Nationen versorgt und repatriiert werden.
5. Wirtschaftskontrollen:
A. Als Mitglied des Kontrollrates und als Zonenkommandant werden Sie sich von dem Grundsatz leiten lassen, dass Kontrollen der deutschen Wirtschaft in dem Umfang auferlegt werden dürfen, wie sie zur Erreichung der in Ziffer 4 aufgezählten Ziele erforderlich und auch erforderlich sind kann wesentlich sein, um die Sicherheit zu gewährleisten und die Bedürfnisse der Besatzungsmächte zu befriedigen und die Produktion und Wartung von Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen, die erforderlich sind, um Hunger oder solche Krankheiten und Unruhen zu verhindern, die diese Streitkräfte gefährden würden. Bei der Durchführung des Wiedergutmachungsprogramms oder auf andere Weise werden keine Maßnahmen ergriffen, die darauf abzielen, die grundlegenden Lebensbedingungen in Deutschland oder in Ihrer Zone auf einem höheren Niveau zu unterstützen, als es in irgendeiner der benachbarten Vereinten Nationen der Fall ist.
B. Bei der Auferlegung und Aufrechterhaltung solcher Kontrollen, die von Ihnen oder dem Kontrollrat vorgeschrieben werden können, werden deutsche Behörden im größtmöglichen Umfang angewiesen, solche Kontrollen auszurufen und deren Verwaltung zu übernehmen. Daher sollte dem deutschen Volk deutlich gemacht werden, dass die Verantwortung für die Verwaltung solcher Kontrollen und für jegliches Scheitern dieser Kontrollen bei ihm selbst und den deutschen Behörden liegen wird.
6. Entnazifizierung:
A. Eine Proklamation, die die Nazi-Partei, ihre Formationen, angeschlossenen Verbände und beaufsichtigten Organisationen sowie alle öffentlichen Institutionen der Nazis, die als Instrumente der Parteiherrschaft errichtet wurden, auflöst und ihre Wiederbelebung in irgendeiner Form verbietet, sollte vom Kontrollrat verkündet werden. Sie werden die sofortige Umsetzung dieser Politik in Ihrer Zone sicherstellen und alle Anstrengungen unternehmen, um die Neugründung einer solchen Organisation in unterirdischer, getarnter oder geheimer Form zu verhindern. Die Verantwortung für die Fortführung wünschenswerter nichtpolitischer sozialer Dienste aufgelöster Parteiorganisationen kann vom Kontrollrat auf geeignete zentrale Stellen und von Ihnen auf geeignete örtliche Stellen übertragen werden.
B. Die Gesetze, die den politischen Aufbau des Nationalsozialismus und die Grundlagen des Hitlerregimes begründen sollen, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Verordnungen, die Diskriminierungen aufgrund der Rasse, der Nationalität, des Glaubens oder der politischen Überzeugung begründen, sind vom Kontrollrat aufzuheben. Sie werden sie in Ihrer Zone funktionsunfähig machen.
C. Alle Mitglieder der NSDAP, die mehr als nominell an ihren Aktivitäten teilgenommen haben, alle aktiven Unterstützer des Nazismus oder Militarismus und alle anderen Personen, die den Zielen der Alliierten feindlich gesinnt sind, werden aus öffentlichen Ämtern und aus wichtigen Positionen in quasi-öffentlichen und öffentlichen Ämtern entfernt und ausgeschlossen private Unternehmen wie (1) Bürger-, Wirtschafts- und Arbeitsorganisationen, (2) Körperschaften und andere Organisationen, an denen die deutsche Regierung oder Unterabteilungen ein wesentliches finanzielles Interesse haben, (3) Industrie, Handel, Landwirtschaft und Finanzen, (4) Bildung , und (5) die Presse, Verlage und andere Agenturen, die Nachrichten und Propaganda verbreiten. Personen sind als mehr als nur nominelle Teilnehmer an Parteiaktivitäten und als aktive Unterstützer des Nazismus oder Militarismus zu behandeln, wenn sie (1) ein Amt bekleidet haben oder anderweitig auf irgendeiner Ebene von lokal bis national in der Partei und ihren untergeordneten Organisationen oder in Organisationen, die militaristische Doktrinen fördern, (2) NS-Verbrechen, rassische Verfolgungen oder Diskriminierungen autorisierten oder aktiv daran teilnahmen, (3) bekennende Anhänger des Nationalsozialismus oder rassischer und militaristischer Überzeugungen waren oder (4) freiwillig erhebliche moralische oder materielle Unterstützung oder politische Unterstützung erhielten Unterstützung jeglicher Art für die Nazi-Partei oder Nazi-Funktionäre und -Führer. Keine dieser Personen darf aufgrund administrativer Notwendigkeit, Bequemlichkeit oder Zweckmäßigkeit in einer der oben aufgeführten Beschäftigungskategorien gehalten werden.
D. Reales und persönliches Eigentum, das der Nazi-Partei, ihren Formationen, angeschlossenen Vereinigungen und beaufsichtigten Organisationen gehört oder von ihnen kontrolliert wird, und von allen Personen, die gemäß den Bestimmungen von Absatz 8 verhaftet werden und in Ihrer Zone gefunden werden, wird anhängig unter Ihre Kontrolle genommen eine Entscheidung des Kontrollrates oder einer höheren Behörde über seine endgültige Verfügung.
e. Alle Archive, Denkmäler und Museen, die von den Nazis gegründet wurden oder die der Aufrechterhaltung des deutschen Militarismus gewidmet sind, werden unter Ihre Kontrolle genommen und ihr Eigentum bis zur Entscheidung über ihre Verfügung durch den Kontrollrat behalten.
F. Sie werden besondere Anstrengungen unternehmen, um Aufzeichnungen, Pläne, Bücher, Dokumente, Papiere, Akten sowie wissenschaftliche, industrielle und andere Informationen und Daten vor Zerstörung zu bewahren und unter Ihre Kontrolle zu nehmen, die folgenden Personen gehören oder von diesen kontrolliert werden:
(1) Die deutsche Bundesregierung und ihre Unterabteilungen, deutsche militärische Organisationen, Organisationen, die sich mit militärischer Forschung befassen, und andere Regierungsstellen, die als zweckmäßig erachtet werden;
(2) Die NSDAP, ihre Formationen, angeschlossenen Verbände und beaufsichtigten Organisationen;
(3) Alle Polizeiorganisationen, einschließlich Sicherheits- und politischer Polizei;
(4) Wichtige Wirtschaftsorganisationen und Industriebetriebe, einschließlich derjenigen, die von der NSDAP oder ihrem Personal kontrolliert werden;
(5) Institute und Sonderbüros, die sich rassischer, politischer, militaristischer oder ähnlicher Forschung oder Propaganda widmen.
7. Entmilitarisierung:
A. In Ihrer Zone werden Sie dafür sorgen, dass alle Einheiten der deutschen Streitkräfte, einschließlich halbmilitärischer Organisationen, als solche aufgelöst und ihr Personal unverzüglich entwaffnet und kontrolliert werden. Vor ihrer endgültigen Anordnung werden Sie alle Militärangehörigen festnehmen und festhalten, die unter die Bestimmungen von Absatz 8 fallen.
B. Der Kontrollrat sollte die vollständige Auflösung aller militärischen und halbmilitärischen Organisationen, einschließlich des Generalstabs, des deutschen Offizierskorps, des Reservekorps und der Militärakademien, einschließlich aller Verbände, die dienen könnten, ausrufen und in Ihrer Zone durchführen um die militärische Tradition in Deutschland am Leben zu erhalten.
C. Sie werden alle Waffen, Munition und Kriegsgeräte beschlagnahmen oder zerstören und deren Produktion einstellen.
D. Sie werden geeignete Schritte unternehmen, um das deutsche Kriegspotential zu zerstören, wie an anderer Stelle in dieser Richtlinie dargelegt.
8. Mutmaßliche Kriegsverbrecher und Sicherheitsverhaftungen:
A. Sie werden Adolf Hitler, seine wichtigsten Nazi-Verbündeten, andere Kriegsverbrecher und alle Personen, die an der Planung oder Durchführung von Nazi-Unternehmungen beteiligt waren oder die dazu geführt haben, ausfindig machen, verhaften und festhalten, bis Sie weitere Anweisungen zu ihrer Verfügung erhalten Gräueltaten oder Kriegsverbrechen.
B. Alle Personen, deren Freizügigkeit die Verwirklichung Ihrer Ziele gefährden würde, werden ebenfalls festgenommen und bis zur Verhandlung durch eine von Ihnen einzurichtende geeignete halbgerichtliche Instanz in Gewahrsam gehalten. Das Folgende ist eine unvollständige Liste der Kategorien von Personen, die festgenommen werden müssen, um diese Politik durchzuführen:
[ANMERKUNG: An dieser Stelle der Richtlinie folgt eine detaillierte Liste von Kategorien von Nazi-Kriegsverbrechern und anderen, die festgenommen werden sollen. Einige davon wurden noch nicht gefunden. Es wird davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung der Kategorien zu diesem Zeitpunkt die betroffenen Personen aufmerksam machen und gegebenenfalls ihre Festnahme und Bestrafung beeinträchtigen würde. Die Liste der Kategorien wird daher vorerst von der Veröffentlichung zurückgehalten.]
Wenn Sie angesichts der Bedingungen, die Sie in Deutschland vorfinden, der Meinung sind, dass es nicht unmittelbar möglich ist, bestimmte Personen dieser Kategorien dieser Behandlung zu unterwerfen, sollten Sie Ihre Gründe und Empfehlungen Ihrer Regierung über die Generalstabschefs mitteilen. Wenn Sie es für wünschenswert halten, können Sie die Festnahme derjenigen, deren Fälle Sie gemeldet haben, bis zu einer Entscheidung, die Ihnen von der JCS mitgeteilt wird, verschieben Verhaftung oder Haftbedingungen, auf der Grundlage von Vermögen oder politischem, industriellem oder anderem Rang oder Position. Sie können nach eigenem Ermessen solche Ausnahmen machen, die Sie aus nachrichtendienstlichen oder anderen militärischen Gründen für ratsam halten.
9. Politische Aktivitäten:
A. Ohne Ihre Genehmigung dürfen keinerlei politische Aktivitäten unterstützt werden. Sie werden versichern, dass sich Ihre Militärregierung keiner politischen Gruppierung verpflichtet.
B. Sie werden die Verbreitung von nationalsozialistischen, militaristischen oder gesamtdeutschen Doktrinen in jeglicher Form verbieten.
C. Keine deutschen Paraden, militärisch oder politisch, zivil oder sportlich, dürfen von Ihnen zugelassen werden.
D. Soweit militärische Interessen nicht beeinträchtigt werden und vorbehaltlich der Bestimmungen der drei vorstehenden Unterabsätze und des Absatzes 10, wird die Rede-, Presse- und Religionsfreiheit gestattet. Entsprechend der militärischen Notwendigkeit werden alle religiösen Institutionen respektiert.
10. Öffentlichkeitsarbeit und Kontrolle öffentlicher Informationen:
Als Mitglied des Kontrollrates bemühen Sie sich um die Einigung auf eine einheitliche oder abgestimmte Politik in Bezug auf (a) die Kontrolle öffentlicher Informationsmedien in Deutschland, (b) die Akkreditierung von Auslandskorrespondenten, (c) die Pressezensur und (d ) Herausgabe offizieller Pressemitteilungen zu Kontrollratsangelegenheiten. Die Richtlinien der Vereinigten Staaten in diesen Angelegenheiten werden Ihnen separat zugesandt, und Sie werden sich bei Ihren Verhandlungen im Kontrollrat davon leiten lassen.
11. Deutsche Gerichte:
A. Alle außerordentlichen Gerichte, einschließlich des Volksgerichtshofs und der Sondergerichte, sowie alle Gerichte und Gerichtshöfe der NSDAP und ihrer Gliederungen, angeschlossenen Verbände und beaufsichtigten Organisationen werden sofort abgeschafft.
B. Alle ordentlichen Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme derjenigen, die zuvor auf Anordnung der Militärregierung wiederhergestellt wurden, werden geschlossen. Nach der Eliminierung aller nationalsozialistischen Züge und Mitarbeiter gestatten Sie denjenigen, die innerhalb der Grenzen Ihrer Zone die Gerichtsbarkeit ausüben sollen, die Wiederaufnahme des Betriebs unter solchen Vorschriften, Aufsicht und Kontrolle, die Sie für angemessen halten. Gerichte, die Gerichtsbarkeit über Gebiete ausüben sollen, die sich über die Grenzen Ihrer Zone hinaus erstrecken, werden nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kontrollrates und unter seiner Regulierung, Aufsicht und Kontrolle wiedereröffnet. Die Überprüfungs- und Vetobefugnisse deutscher Gerichte sind in die Aufsichts- und Kontrollbefugnis einzubeziehen.
12. Polizei:
Mit Ausnahme der Reichskriminalpolizei werden alle Teile der Sicherheitspolizei, zB die Geheimestaatspolizei (Gestapo), und der Sicherheitsdienst der SS abgeschafft. Die kriminelle und gewöhnliche Polizei wird von Nazi-Personal befreit und unter der Kontrolle und Aufsicht der Militärregierung eingesetzt.
13. Politische Gefangene:
Vorbehaltlich der militärischen Sicherheit und der Interessen der betroffenen Personen werden Sie alle in Ihrer Zone aufgefundenen Personen freilassen, die aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, ihres Glaubens oder ihrer politischen Überzeugung festgenommen oder in Gewahrsam genommen wurden, und sie als Vertriebene behandeln. Sie sollten Vorkehrungen für die Überprüfung von Verurteilungen wegen mutmaßlicher Straftaten treffen, bei denen ein begründeter Verdacht auf rassische, religiöse oder politische Verfolgung besteht und bei denen Haftstrafen von in Ihrer Zone inhaftierten Personen nicht vollständig verbüßt wurden.
14. Bildung:
A. Alle Bildungseinrichtungen innerhalb Ihrer Zone mit Ausnahme der zuvor von alliierten Autoritäten wiedererrichteten Einrichtungen werden geschlossen. Die Schließung von NS-Bildungseinrichtungen wie Adolf-Hitler-Schulen, Napolas und Ordensburgen sowie von NS-Organisationen innerhalb anderer Bildungseinrichtungen wird dauerhaft sein.
B. Ein koordiniertes System der Kontrolle über das deutsche Bildungswesen und ein bejahendes Neuorientierungsprogramm werden eingerichtet, um Nazi- und militaristische Doktrinen vollständig zu beseitigen und die Entwicklung demokratischer Ideen zu fördern.
C. Sie gestatten die Wiedereröffnung von Volksschulen, Mittelschulen und Berufsschulen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Beseitigung des NS-Personals. Lehrbücher und Lehrpläne, die nicht frei von nationalsozialistischer und militaristischer Doktrin sind, dürfen nicht verwendet werden. Der Kontrollrat sollte Programme zur Wiedereröffnung von weiterführenden Schulen, Universitäten und anderen Hochschulen erarbeiten. Nachdem Nazi-Merkmalen und -Personal eliminiert wurden und bis zur Formulierung solcher Programme durch den Kontrollrat, können Sie ein vorläufiges Programm in Ihrer Zone formulieren und in Kraft setzen und in jedem Fall die Wiedereröffnung solcher Institutionen und Abteilungen zulassen, die eine Ausbildung anbieten die Sie für die Verwaltung der Militärregierung und die Zwecke der Besetzung sofort für wesentlich oder nützlich halten.
D. Es ist nicht beabsichtigt, dass die Militärregierung in Fragen der konfessionellen Kontrolle deutscher Schulen oder des Religionsunterrichts an deutschen Schulen eingreift, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass der Religionsunterricht und die Verwaltung solcher Schulen den geltenden alliierten Vorschriften entsprechen oder kann in Bezug auf die Säuberung von Personal und Lehrplänen festgelegt werden.
15. Kunst und Archiv:
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 6 oben werden Sie alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um historische Archive, Museen, Bibliotheken und Kunstwerke zu erhalten.
TEIL II
Wirtschaftliche allgemeine Ziele und Kontrollmethoden
16. Sie stellen sicher, dass die deutsche Wirtschaft so verwaltet und kontrolliert wird, dass die in den Absätzen 4 und 5 dieser Richtlinie festgelegten grundlegenden Ziele erreicht werden. Wirtschaftliche Kontrollen werden nur in dem Umfang verhängt, der zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, vorausgesetzt, Sie führen Kontrollen in vollem Umfang durch, um die industrielle Abrüstung Deutschlands zu erreichen. Außer soweit dies zur Verwirklichung dieser Ziele erforderlich ist, werden Sie keine Schritte unternehmen, (a) die auf den wirtschaftlichen Wiederaufbau Deutschlands abzielen oder (b) darauf abzielen, die deutsche Wirtschaft zu erhalten oder zu stärken.
17. Im größtmöglichen Umfang, ohne die erfolgreiche Durchführung von Maßnahmen zu gefährden, die zur Umsetzung der in den Absätzen 4 und 5 dieser Richtlinie beschriebenen Ziele erforderlich sind, werden Sie sich deutscher Behörden und Stellen bedienen und diese der erforderlichen Überwachung und Bestrafung bei Nichteinhaltung unterziehen sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben erfüllen.
Zu diesem Zweck erteilen Sie allen deutschen Behörden und Verwaltungsstellen, die Sie für wesentlich halten, entsprechende Vollmachten; vorausgesetzt jedoch, dass Sie sich jederzeit strikt an die Bestimmungen dieser Richtlinie bezüglich der Entnazifizierung und Auflösung oder Beseitigung von NS-Organisationen, -Institutionen, -Prinzipien, -Funktionen und -Praktiken halten.
Soweit erforderlich, werden Sie einen von deutschen Behörden und Stellen unabhängigen Verwaltungsapparat zur Durchführung oder Sicherstellung der Durchführung der Bestimmungen der §§ 19, 20, 30, 31, 32, 39 und 40 und sonstiger zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen errichten Ihrer industriellen Abrüstungsziele.
18. Um die Struktur und Verwaltung der deutschen Wirtschaft so weit wie möglich zu dezentralisieren, werden Sie
A. sicherstellen, dass die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wesentlicher öffentlicher Versorgungseinrichtungen sowie industrieller und landwirtschaftlicher Tätigkeiten erforderlichen Maßnahmen so weit wie möglich auf lokaler und regionaler Ebene ergriffen werden;
B. auf keinen Fall im Kontrollrat die Einrichtung einer zentralisierten Verwaltung der Kontrollen über die deutsche Wirtschaft vorschlagen oder genehmigen, es sei denn, eine solche Zentralisierung der Verwaltung ist eindeutig wesentlich für die Erfüllung der in den Absätzen 4 und 5 dieser Richtlinie aufgeführten Ziele. Die Dezentralisierung der Verwaltung darf die Erreichung des größtmöglichen Maßes an wirtschaftspolitischer Einigung im Kontrollrat nicht beeinträchtigen
19. Sie werden solche statistischen Aufzeichnungen und Berichte einführen oder sicherstellen, dass sie geführt werden, wenn dies erforderlich ist, um die in den Absätzen 4 und 5 dieser Richtlinie aufgeführten Ziele zu erreichen.
20. Sie veranlassen geeignete Erhebungen, die Sie bei der Erreichung der Berufsziele unterstützen können. Insbesondere führen Sie umgehend Untersuchungen von Vorräten, Ausrüstung und Ressourcen in Ihrer Zone durch. Sie werden sich bemühen, im Kontrollrat eine rasche Zustimmung zur Durchführung ähnlicher Erhebungen in den anderen Besatzungszonen zu erhalten, und Sie werden auf geeignete Schritte drängen, um die Methoden und Ergebnisse dieser und anderer zukünftiger Erhebungen, die in den verschiedenen Zonen durchgeführt werden, zu koordinieren. Sie werden den Kontrollrat, den Vertreter der Vereinigten Staaten bei der Wiedergutmachungskommission und andere geeignete Behörden, die derzeit durch Zwischenberichte oder auf andere Weise über die erhaltenen Informationen informiert sind, auf dem Laufenden halten.
Deutscher Lebensstandard
21. Sie schätzen den Bedarf an Vorräten, die notwendig sind, um Hungersnöte oder weit verbreitete Krankheiten oder solche Unruhen zu verhindern, die die Besatzungsmächte gefährden würden. Solche Schätzungen basieren auf einem Programm, bei dem die Deutschen dafür verantwortlich gemacht werden, aus ihrer eigenen Arbeit und ihren eigenen Ressourcen für sich selbst zu sorgen. Sie werden alle praktikablen wirtschaftlichen und polizeilichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die deutschen Ressourcen voll ausgeschöpft und der Verbrauch auf ein Minimum beschränkt werden, damit Importe streng begrenzt und Überschüsse für die Besatzungstruppen und Vertriebenen und Gefangenen der Vereinten Nationen bereitgestellt werden können Krieg und Reparation. Sie werden keine Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, den grundlegenden Lebensstandard in Deutschland auf einem höheren Niveau als in den benachbarten Vereinten Nationen zu unterstützen, und Sie werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der grundlegende Lebensstandard des deutschen Volkes nicht höher ist als diejenigen, die in einer der benachbarten Vereinten Nationen bestehen, wenn solche Maßnahmen dazu beitragen, die Standards einer solchen Nation zu heben.
22. Sie werden beim Kontrollrat darauf dringen, daß in ganz Deutschland einheitliche Rationstabellen gelten, die Grundnahrungsmittel gerecht auf die Zonen verteilt werden, die Nettoüberschüsse für den Export in die alliierten Länder zur Verfügung gestellt werden und die Einfuhr auf die Nettodefizite begrenzt wird Deutschland insgesamt.
Arbeits-, Kranken- und Sozialversicherung
23. Sie werden die Selbstorganisation von Mitarbeitern nach demokratischen Grundsätzen zulassen, vorbehaltlich der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die Fortsetzung des nationalsozialistischen oder militaristischen Einflusses unter irgendeinem Deckmantel oder die Fortsetzung einer Gruppe zu verhindern, die den Zielen und Operationen der Besatzung feindlich gesinnt ist Kräfte.
24. Sie werden freie Tarifverhandlungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Lohn-, Arbeitszeit- und Arbeitsbedingungen sowie die Einrichtung von Mechanismen zur Beilegung von Arbeitskonflikten zulassen. Tarifverhandlungen unterliegen solchen Lohn-, Stunden- und anderen Kontrollen, falls vorhanden, die auf Ihre Anweisung hin eingeführt oder wiederbelebt werden.
25. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 48 dieser Richtlinie sind Sie berechtigt, deutsche Behörden anzuweisen, nichtdiskriminierende Systeme der Sozialversicherung und Armenfürsorge aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
26. Sie sind ermächtigt, die deutschen Behörden anzuweisen, die ihnen zur Verfügung stehenden Gesundheitsdienste und -einrichtungen aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
Landwirtschaft, Industrie und Binnenhandel
27. Sie werden von den Deutschen verlangen, dass sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um die landwirtschaftliche Produktion zu maximieren und so schnell wie möglich wirksame Mechanismen für die Sammlung und Verteilung der landwirtschaftlichen Produkte einzurichten.
28. Sie werden die deutschen Behörden anweisen, Großgrundstücke und öffentliches Land in einer Weise zu nutzen, die die Unterbringung und Ansiedlung von Deutschen und anderen erleichtert oder die landwirtschaftliche Produktion erhöht.
29. Sie werden alle Anlagen, Ausrüstungen, Patente und sonstiges Eigentum sowie alle Bücher und Aufzeichnungen großer deutscher Industrieunternehmen vor der Zerstörung durch die Deutschen schützen und für die Verfügung aufbewahren, die durch diese und andere Richtlinien oder durch den Kontrollrat bestimmt wird und Handels- und Forschungsverbände, die für die deutschen Kriegsanstrengungen oder die deutsche Wirtschaft von wesentlicher Bedeutung waren. Besonderes Augenmerk legen Sie auf Forschungs- und Versuchseinrichtungen solcher Belange.
30. Um Deutschland zu entwaffnen, sollte der Kontrollrat
A. die Produktion, den Erwerb durch Import oder auf andere Weise und die Entwicklung aller Waffen, Munition und Kriegsgeräte sowie aller Flugzeugtypen und aller Teile, Komponenten und Bestandteile, die speziell für den Einbau in diese entwickelt oder hergestellt wurden, zu verhindern;
B. die Produktion von Handelsschiffen, synthetischem Gummi und Öl, Aluminium und Magnesium und anderen Produkten und Ausrüstungen zu verhindern, zu denen Sie später Anweisungen erhalten;
C. beschlagnahmen und sichern Sie alle Einrichtungen, die bei der Herstellung eines der in diesem Absatz genannten Gegenstände verwendet werden, und entsorgen Sie sie wie folgt:
(1) alle für die Reparatur erforderlichen entfernen; (2) alle nicht zur Reparation übergebenen Gegenstände zu vernichten, wenn sie für die Herstellung der in diesem Absatz bezeichneten Gegenstände besonders geeignet sind und nicht von der Art sind, die in den den Deutschen erlaubten Industrien allgemein verwendet werden (Zweifelsfälle sind zugunsten der Vernichtung zu entscheiden ); (3) den Rest zur Entsorgung gemäß den Anweisungen bereithalten, die wird Ihnen zugesandt.
Vorbehaltlich einer Einigung im Kontrollrat werden Sie diese Maßnahmen in Ihrer eigenen Zone ergreifen. Sie dürfen die Durchsetzung der in den Unterabsätzen a und b enthaltenen Verbote und der Anweisungen in Unterabsatz c nicht ohne ausdrückliche Zustimmung Ihrer Regierung durch die Joint Chiefs of Staff aufschieben, außer dass Sie nach eigenem Ermessen die Herstellung von synthetischem Kautschuk und Öl zulassen können, Aluminium und Magnesium, in dem Mindestmaß, das erforderlich ist, um die in den Absätzen 4 und 5 der Richtlinie genannten Zwecke zu erfüllen, bis Maßnahmen der gemeinsamen Stabschefs aufgrund einer von Ihnen gemachten Empfehlung für einen Aufschub ergriffen werden.
31. Als zusätzliche Abrüstungsmaßnahme sollte der Kontrollrat
A. zunächst alle Forschungstätigkeiten verbieten und alle Laboratorien, Forschungseinrichtungen und ähnlichen technischen Organisationen schließen, mit Ausnahme derjenigen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit für notwendig erachtet werden;
B. beseitigen Sie alle Laboratorien und damit verbundenen Einrichtungen, deren Arbeit mit dem Bau der deutschen Kriegsmaschinerie in Verbindung stand, sichern Sie zunächst solche Laboratorien und halten Sie solches Personal fest, das für Ihre technologischen Untersuchungen von Interesse ist, und entfernen oder zerstören Sie danach ihre Ausrüstung;
C. die Wiederaufnahme wissenschaftlicher Forschung im Einzelfall nur nach sorgfältiger Prüfung, dass die beabsichtigte Forschung in keiner Weise zum künftigen Kriegspotential Deutschlands beitragen wird, und nur nach Maßgabe geeigneter Regelungen, die (1) die zulässigen Forschungsarten konkret definieren, (2) Personen, die zuvor Schlüsselpositionen in der deutschen Kriegsforschung innehatten, von der weiteren Forschungstätigkeit ausschließen, (3) häufige Einsichtnahmen vorsehen, (4) die freie Bekanntgabe der Forschungsergebnisse fordern und (5) strenge Strafen bis hin zur dauerhaften Schließung verhängen beleidigende Institution, wenn gegen die Vorschriften verstoßen wird.
Vorbehaltlich einer Einigung im Kontrollrat werden Sie solche Maßnahmen in Ihrer eigenen Zone ergreifen.
32. In Erwartung endgültiger Vereinbarungen der Alliierten über Wiedergutmachung und über die Kontrolle oder Beseitigung deutscher Industrien, die für die Kriegsproduktion genutzt werden können, sollte der Kontrollrat
A. die Produktion von Eisen und Stahl, Chemikalien, Nichteisenmetallen (außer Aluminium und Magnesium), Werkzeugmaschinen, Funk- und Elektrogeräten, Kraftfahrzeugen, Schwermaschinen und wichtigen Teilen davon verbieten und verhindern, außer für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Zwecke dieser Richtlinie
B. die Instandsetzung von Anlagen und Ausrüstungen in solchen Industrien zu verbieten und zu verhindern, außer für die in den Absätzen 4 und 5 dieser Richtlinie genannten Zwecke; und
C. Anlagen und Ausrüstungen in solchen Industrien für die Übertragung auf Reparationskonto zu sichern.
Vorbehaltlich einer Zustimmung im Kontrollrat setzen Sie solche Maßnahmen in Ihrer eigenen Zone um, sobald Sie Gelegenheit hatten, die Produktion zu überprüfen und festzulegen, die für die in den Absätzen 4 und 5 dieser Richtlinie genannten Zwecke erforderlich ist.
33. Der Kontrollrat sollte eine Politik annehmen, die die Umwandlung von anderen als den in den Nummern 30 und 32 genannten Einrichtungen zur Herstellung von leichten Konsumgütern erlaubt, vorausgesetzt, dass eine solche Umwandlung die spätere Entfernung von Anlagen und Ausrüstungen auf Reparationskonto nicht beeinträchtigt und tut keine Einfuhren erfordern, die über das hinausgehen, was für die in den Absätzen 4 und 5 dieser Richtlinie genannten Zwecke erforderlich ist. Vorbehaltlich einer Einigung im Kontrollrat können Sie eine solche Umwandlung in Ihrer Zone zulassen.
34. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 30 und 32 sollte der Kontrollrat sicherstellen, dass alle durchführbaren Maßnahmen ergriffen werden, um dies zu erleichtern, soweit dies für die in den Absätzen 4 und 5 dieser Richtlinie beschriebenen Zwecke erforderlich ist.
A. Reparatur und Wiederherstellung von wesentlichen Transportdiensten und öffentlichen Versorgungseinrichtungen;
B. Notreparatur und Bau der für die Zivilbevölkerung erforderlichen Mindestunterkünfte;
C. Produktion von Kohle und anderen Gütern und Dienstleistungen (mit Ausnahme von Gütern, die in den Absätzen 30 und 32 aufgeführt sind, es sei denn, Maßnahmen zur Erleichterung der Produktion wurden von dieser Regierung durch die Joint Chiefs of Staff ausdrücklich genehmigt), die für die in den Absätzen 4 und 5 dieser Richtlinie beschriebenen Zwecke erforderlich sind.
Sie werden sicherstellen, dass solche Maßnahmen in Ihrer eigenen Zone ergriffen werden, bis eine Zustimmung im Kontrollrat vorliegt.
35. In Ihrer Eigenschaft als Zonenkommandant und als Mitglied des Kontrollrates werden Sie Schritte unternehmen, um für eine gerechte interzonale Verteilung und den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu sorgen, die für die in den Absätzen 4 und 5 dieser Richtlinie genannten Zwecke wesentlich sind.
36. Sie verbieten alle Kartelle oder andere private Geschäftsvereinbarungen und kartellähnliche Organisationen, einschließlich solcher mit öffentlichem oder quasi-öffentlichem Charakter wie die Wirtschaftsgruppen, die die Regulierung der Vermarktungsbedingungen vorsehen, einschließlich Produktion, Preise, ausschließlicher Austausch technischer Informationen und Prozesse sowie die Zuordnung von Verkaufsgebieten. Notwendige öffentliche Aufgaben, die von diesen Organisationen wahrgenommen wurden, werden so schnell wie möglich von zugelassenen öffentlichen Stellen übernommen.
37. Es ist die Politik Ihrer Regierung, eine Zerstreuung des Eigentums und der Kontrolle der deutschen Industrie herbeizuführen. Um bei der Durchführung dieser Politik behilflich zu sein, werden Sie eine Untersuchung von Kombinaten und Pools, Fusionen, Holdinggesellschaften und ineinandergreifenden Direktionen durchführen und die Ergebnisse zusammen mit Empfehlungen Ihrer Regierung über die Joint Chiefs of Staff mitteilen. Sie werden sich bemühen, im Kontrollrat eine Zustimmung zur Durchführung dieser Erhebung in den anderen Besatzungszonen zu erhalten, und Sie werden auf die Koordinierung der Methoden und Ergebnisse dieser Erhebung in den verschiedenen Zonen drängen.
38. Unter gebührender Berücksichtigung von Absatz 4 a sollte der Kontrollrat solche Maßnahmen ergreifen, die eindeutig notwendig sind, um eine Inflation eines Charakters oder Ausmaßes zu verhindern oder einzudämmen, die die Verwirklichung der Ziele der Besetzung definitiv gefährden würde. Insbesondere sollte der Kontrollrat die deutschen Behörden anweisen und ermächtigen, Preis- und Lohnkontrollen aufrechtzuerhalten oder einzurichten und die hierfür erforderlichen steuerlichen und finanziellen Maßnahmen zu treffen. Bis zu einer Einigung im Kontrollrat stellen Sie sicher, dass die Maßnahmen, die Sie für notwendig erachten, in Ihrer eigenen Zone getroffen werden. Die Verhinderung oder Eindämmung der Inflation darf keinen zusätzlichen Grund für die Einfuhr von Vorräten noch einen zusätzlichen Grund für die Begrenzung der Entfernung, Zerstörung oder Einschränkung von Produktionsanlagen zur Erfüllung des Programms für Reparation, Entmilitarisierung und industrielle Abrüstung darstellen.
Energie, Transport und Kommunikation
39. Sowohl als Mitglied des Kontrollrats als auch als Zonenkommandant werden Sie geeignete Schritte unternehmen, um dies sicherzustellen
A. Energie-, Transport- und Kommunikationseinrichtungen so ausgerichtet sind, dass sie die in den Absätzen 4 und 5 dieser Richtlinie genannten Ziele erreichen;
B. Den Deutschen ist es untersagt und untersagt, alle Arten von Luftfahrzeugen herzustellen, zu warten oder zu betreiben.
Sie werden feststellen, inwieweit eine zentralisierte Kontrolle und Verwaltung von Energie, Transport und Kommunikation für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Ziele eindeutig erforderlich ist, und auf die Einrichtung dieses Maßes an zentralisierter Kontrolle und Verwaltung durch den Kontrollrat drängen.
Außenhandel und Reparation
40. Der Kontrollrat sollte eine zentralisierte Kontrolle über den gesamten Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland einrichten. Bis zu einer Einigung im Kontrollrat werden Sie in Ihrer eigenen Zone entsprechende Kontrollen einführen.
41. Sowohl als Mitglied des Kontrollrates als auch als Zonenkommandant werden Sie geeignete Schritte unternehmen, um dies sicherzustellen
A. die Außenwirtschaftskontrollen den in den Absätzen 4 und 5 dieser Weisung genannten Zwecken dienen;
B. erlaubte und nach Deutschland gelieferte Einfuhren auf die zur Erreichung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Zwecke unbedingt erforderlichen Einfuhren beschränkt werden;
C. Exporte in andere Länder als die Vereinten Nationen sind verboten, es sei denn, die alliierten Regierungen haben dies ausdrücklich genehmigt.
42. Sowohl als Mitglied des Kontrollrats als auch als Zonenkommandant werden Sie eine Politik verfolgen, die deutschen Firmen die Teilnahme an internationalen Kartellen oder anderen restriktiven Verträgen und Vereinbarungen verbietet und die unverzügliche Beendigung aller bestehenden deutschen Beteiligungen an solchen Kartellen, Verträgen und anordnet Anordnungen.
43. Sie werden in Ihrer Zone solche Wiedergutmachungs- und Restitutionsprogramme durchführen, wie sie in alliierten Vereinbarungen verankert sind, und Sie werden im Kontrollrat eine Einigung über alle Richtlinien und Maßnahmen anstreben, die möglicherweise in ganz Deutschland angewendet werden müssen, um die Durchführung sicherzustellen solcher Programme.
TEIL III
Finanziell
44. Sie werden im Finanzbereich die an anderer Stelle dieser Richtlinie genannten Grundsätze uneingeschränkt anwenden und sich bemühen, dass der Kontrollrat eine einheitliche Finanzpolitik verabschiedet, die zur Erfüllung der in den Absätzen 4 und 5 dieser Richtlinie genannten Zwecke erforderlich ist. Sie werden keine Schritte unternehmen, die darauf abzielen, die deutsche Finanzstruktur zu erhalten, zu stärken oder zu betreiben, es sei denn, dies ist für die in dieser Richtlinie genannten Zwecke erforderlich.
45. Der Kontrollrat soll, soweit dies für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Zwecke erforderlich ist, die Ausgabe und das Volumen von Bargeld sowie die Kreditvergabe in Deutschland und in Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen regeln und kontrollieren:
A. Streitkräfte der Vereinigten Staaten und andere alliierte Streitkräfte verwenden alliierte Militärmarken und Reichsmark-Währung oder -Münzen in ihrem Besitz. Alliierte Militärmark und Reichsmark-Geld und -Münzen, die jetzt in Deutschland im Umlauf sind, werden unterschiedslos gesetzliches Zahlungsmittel sein und zum Kurs einer Alliierten Militärmark für eine Reichsmark austauschbar sein. Reichskreditkassenscheine und andere deutsche Militärwährungen sind in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel.
B. Die Reichsbank, die Rentenbank oder jede andere Bank oder Stelle kann berechtigt oder verpflichtet sein, Banknoten und Zahlungsmittel auszugeben, die gesetzliche Zahlungsmittel sind; ohne eine solche Genehmigung darf keine deutsche staatliche oder private Bank oder Agentur Banknoten oder Bargeld ausgeben.
C. Die deutschen Behörden können verpflichtet werden, unentgeltlich Reichsmark-Währung oder Kredite zur Verfügung zu stellen, und zwar in ausreichender Höhe, um alle Ausgaben der Besatzungstruppen zu decken, einschließlich der Kosten der alliierten Militärregierung und einschließlich des Umfangs, in dem hierfür eine Entschädigung geleistet wird Kosten für solches Privateigentum, das von alliierten Behörden für Reparations- oder Restitutionszwecke beschlagnahmt, beschlagnahmt oder anderweitig erworben werden kann
Vorbehaltlich einer Einigung im Kontrollrat werden Sie diese Richtlinien in Ihrer eigenen Zone befolgen.
Sie erhalten separate Anweisungen in Bezug auf die Währung, die Sie verwenden werden, falls aus irgendeinem Grund keine ausreichenden Vorräte an alliierten Militärmark und Reichsmark verfügbar sind oder wenn die Verwendung dieser Währung unerwünscht ist.
Sie werden in Ihrer Zone bis zum Erhalt weiterer Anweisungen keinen allgemeinen Wechselkurs zwischen der Reichsmark einerseits und dem US-Dollar und anderen Währungen andererseits bekannt geben oder festlegen. Ein ausschließlich für Truppenentlohnung und militärische Abrechnungszwecke in Ihrer Zone zu verwendender Wechselkurs wird Ihnen jedoch separat mitgeteilt.
46. Vorbehaltlich etwaiger vereinbarter Richtlinien des Kontrollrates sind Sie berechtigt, die folgenden Schritte zu unternehmen und weitere finanzielle Maßnahmen zu ergreifen, die Sie für erforderlich halten, um die Zwecke Ihrer Tätigkeit zu erfüllen:
A. Verbieten oder Erlassen von Vorschriften in Bezug auf Übertragungen oder andere Geschäfte mit privaten oder öffentlichen Wertpapieren oder Immobilien oder anderem Eigentum.
B. Banken zu schließen, aber nur für einen Zeitraum, der lang genug ist, um eine zufriedenstellende Kontrolle einzuführen, Nazi- und anderes unerwünschtes Personal zu entfernen und Anweisungen zur Bestimmung von Konten zu erteilen, die gemäß Unterabschnitt 48 e unten zu sperren sind.
C. Börsen, Versicherungsgesellschaften und ähnliche Finanzinstitute für solche Zeiträume zu schließen, die Sie für angemessen halten.
D. Ein allgemeines oder begrenztes Moratorium oder Moratorien nur in dem Umfang zu verhängen, der eindeutig erforderlich ist, um die in den Absätzen 4 und 5 dieser Richtlinie genannten Ziele zu erreichen.
47. Die Wiederaufnahme der teilweisen oder vollständigen Bedienung der internen Staatsschulden zum frühestmöglichen Zeitpunkt wird als wünschenswert erachtet. Der Kontrollrat sollte über Zeitpunkt und Art der Wiederaufnahme entscheiden.
48. Vorbehaltlich vereinbarter Richtlinien des Kontrollrates,
A. Sie verbieten:
(1) die Zahlung aller Militärrenten oder Bezüge oder Leistungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für körperliche Behinderungen, die die Arbeitsfähigkeit des Empfängers einschränken, zu Sätzen, die nicht höher sind als die niedrigsten Sätze für vergleichbare körperliche Behinderungen aus nichtmilitärischen Gründen. (2) die Zahlung aller öffentlichen oder privaten Renten oder sonstigen Bezüge oder gewährten oder gewährten Vorteile:
(a) aufgrund der Mitgliedschaft oder Verdienste um die ehemalige NSDAP, ihre Formationen, angeschlossenen Vereine oder beaufsichtigten Organisationen, (b) an jede Person, die gemäß Absatz 6 aus einem Amt oder einer Position entfernt wurde, und (c) für jede gemäß Absatz 8 festgenommene und inhaftierte Person während der Dauer ihrer Festnahme oder dauerhaft im Falle ihrer späteren Verurteilung.
B. Sie werden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Gesetze und Praktiken in Bezug auf Steuern oder andere Finanzbereiche, die Personen aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, ihres Glaubens oder ihrer politischen Meinung diskriminieren oder diskriminieren, geändert, ausgesetzt oder ausgesetzt werden außer Kraft gesetzt, soweit dies zur Beseitigung einer solchen Diskriminierung erforderlich ist.
C. Sie werden die deutschen Behörden dafür verantwortlich machen, solche Maßnahmen im Bereich der Besteuerung und anderer Bereiche der öffentlichen Finanzen zu ergreifen, einschließlich der Wiederherstellung des Steuersystems und der Aufrechterhaltung der Steuereinnahmen, um die Erreichung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Ziele zu fördern.
D. Sie üben die allgemeine Aufsicht über die deutschen öffentlichen Ausgaben aus, um sicherzustellen, dass sie mit den in den Absätzen 4 und 5 genannten Zielen übereinstimmen.
e. Sie beschlagnahmen oder sperren sämtliches Gold, Silber, Währungen, Wertpapiere, Konten bei Finanzinstituten, Kredite, Wertpapiere und alle anderen Vermögenswerte, die in die folgenden Kategorien fallen: (1) Eigentum oder Eigentum, das direkt oder indirekt, ganz oder teilweise von einer der folgenden Personen besessen oder kontrolliert wird: (a) Das Deutsche Reich oder eines der Länder, Gaue oder Provinzen, ein Kreis, eine Gemeinde oder eine andere ähnliche lokale Untergliederung; oder jede Agentur oder Einrichtung von einem von ihnen, einschließlich aller Versorgungsunternehmen, Unternehmen, öffentlichen Körperschaften oder Monopole, die unter der Kontrolle einer der oben genannten stehen; (b) Regierungen, Staatsangehörige oder Einwohner anderer Nationen, einschließlich derjenigen der von ihnen besetzten Gebiete, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. September 1939 im Krieg mit einer der Vereinten Nationen befinden; (c) die NSDAP, ihre Formationen, angeschlossenen Verbände und beaufsichtigten Organisationen, ihre Funktionäre, führenden Mitglieder und Unterstützer; (d) Alle Organisationen, Klubs oder anderen Vereinigungen, die von der Militärregierung verboten oder aufgelöst wurden; (e) Abwesende Eigentümer nichtdeutscher Nationalität, einschließlich der Vereinten Nationen und neutraler Regierungen und Deutsche außerhalb Deutschlands; (f) jede Institution, die sich dem öffentlichen Gottesdienst, der Wohltätigkeit, der Bildung oder den Künsten und Wissenschaften widmet und die von der NSDAP benutzt wurde, um ihre Interessen zu fördern oder ihre Aktivitäten zu verschleiern; (g) Personen, die gemäß den Bestimmungen von Absatz 8 festgenommen werden sollen, und alle anderen Personen, die von der Militärregierung durch Aufnahme in Listen oder auf andere Weise bestimmt werden. (2) Eigentum, das unter Zwang oder unrechtmäßigen Handlungen der Beschlagnahme, Verfügung oder Enteignung übertragen wurde, sei es aufgrund von Gesetzen oder durch Verfahren, die vorgeben, Formen des Rechts oder auf andere Weise zu folgen. (3) Kunstwerke oder kulturelles Material von Wert oder Bedeutung, unabhängig von deren Eigentum.
Sie werden Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass mit allen beschlagnahmten oder gesperrten Vermögenswerten nur so umgegangen wird, wie dies gemäß Lizenzen oder anderen Anweisungen, die Sie möglicherweise erteilen, zulässig ist. Insbesondere im Fall von unter (1) (a) gesperrtem Eigentum werden Sie fortfahren, Genehmigungsmaßnahmen zu ergreifen, die unter Beibehaltung der Überwachung dieses Eigentums dessen Nutzung in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie ermöglichen würden. Im Falle von unter (2) oben gesperrtem Eigentum werden Sie Maßnahmen zur unverzüglichen Rückgabe in Übereinstimmung mit den in den Absätzen 4 und 5 genannten Zielen und vorbehaltlich angemessener Schutzmaßnahmen einleiten, um die Verschleierung nationalsozialistischer und militaristischer Einflussnahme zu verhindern.
49. Alle Devisentransaktionen, einschließlich der aus Exporten und Importen resultierenden, werden mit dem Ziel kontrolliert, Deutschland daran zu hindern, ein Kriegspotential zu entwickeln, und die anderen in dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu erreichen. Um diese Zwecke zu verwirklichen, sollte der Kontrollrat
A. Alle deutschen (öffentlichen und privaten) Devisen- und Auslandsvermögenswerte jeder Art und Beschreibung, die sich innerhalb oder außerhalb Deutschlands befinden, suchen und in den Besitz und die Kontrolle einer speziellen Agentur bringen.
B. Alle Geschäfte mit Gold, Silber, Devisen und alle Devisentransaktionen jeglicher Art zu verbieten, sofern dies nicht durch Vorschriften oder Lizenzen gestattet ist. alle Deviseneinnahmen aus Exporten zur Bezahlung von Importen zur Verfügung stellen, die unmittelbar zur Erreichung der in den Absätzen 4 und 5 dieser Richtlinie genannten Ziele erforderlich sind, und keine anderen Ausgaben von Devisenvermögen zulassen, außer für vom Kontrollrat genehmigte oder andere geeignete Zwecke Behörde.
C. Etablieren Sie wirksame Kontrollen in Bezug auf alle Devisentransaktionen, einschließlich: (1) Sachengeschäfte zwischen Personen innerhalb Deutschlands und Personen außerhalb Deutschlands; (2) Transaktionen mit Verpflichtungen, die von einer Person in Deutschland gegenüber einer Person außerhalb Deutschlands geschuldet werden oder fällig werden; und (3) Transaktionen, die die Ein- oder Ausfuhr von Devisen oder anderen Vermögensgegenständen nach Deutschland beinhalten.
Bis zu einer Einigung im Kontrollrat werden Sie in Ihrer Zone die in den Unterabsätzen a, b und c oben angegebenen Maßnahmen ergreifen. Dementsprechend werden Sie in Ihrer Zone alle deutschen Devisen und ausländischen Vermögenswerte, wie in Buchstabe a vorgesehen, auf den Besitz und die Kontrolle einer von Ihnen innerhalb Ihres Kommandos eingerichteten Sonderbehörde reduzieren. Sie werden sich bemühen, ähnliche Dienststellen für den gleichen Zweck in den anderen Besatzungszonen einzurichten und sie so bald wie möglich zu einer Dienststelle für das gesamte besetzte Gebiet zusammenzufassen. Darüber hinaus werden Sie Ihrer Regierung vollständige Berichte in Bezug auf alle deutschen Devisen und Auslandsvermögenswerte vorlegen.
50. Eine Kreditvergabe an Deutschland oder Deutsche durch eine ausländische Person oder Regierung ist nicht gestattet, es sei denn, der Kontrollrat kann in besonderen Notfällen die Genehmigung für eine solche Kreditvergabe erteilen.
51. Es ist nicht vorgesehen, dass Sie der Reichsbank oder einer anderen Bank oder einer öffentlichen oder privaten Institution Kredite zur Verfügung stellen. Wenn eine solche Maßnahme Ihrer Meinung nach unerlässlich wird, können Sie die Notfallmaßnahmen ergreifen, die Sie für angemessen halten, aber Sie werden die Fakten in jedem Fall dem Kontrollrat melden.
52. Sie führen solche Konten und Aufzeichnungen, die erforderlich sind, um die Finanzoperationen der Militärregierung in Ihrer Zone widerzuspiegeln, und Sie stellen dem Kontrollrat die erforderlichen Informationen zur Verfügung, einschließlich Informationen im Zusammenhang mit der Verwendung von Währung durch Ihre Streitkräfte, alle staatlichen Vergleiche, Besatzungskosten und andere Ausgaben, die sich aus Operationen oder Aktivitäten ergeben, an denen Ihre Streitkräfte beteiligt sind.